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Bausparen

Die Mittel für Bauspardarlehen stammen aus den angesammelten Beträgen, die die Bausparer als Bauspareinlagen, bei einer Bausparkasse, einbringen. Nach Erreichung einer vorgegebenen Ansparsumme (in der Regel 40 % oder 50 % der vereinbarten Bausparsumme) und der Einhaltung einer festgelegten Ansparzeit (mindestens 18 Monate, i.a. aber 7 Jahre ) erfolgt die Auszahlung der gesammelten Bausparsumme, die allerdings nur für wohnungswirtschaftliche Zwecke zu verwenden ist.

Die ausgezahlte Bausparsumme setzt sich zusammen aus dem angesammelten Sparguthaben nebst Zinsen und eventuellen Prämien, sowie einem zweitrangig gesicherten Hypothekendarlehen (in der Regel 50-60 % der Bausparsumme), wobei sich die Darlehenshöhe aus der Differenz zwischen dem angesparten Bausparguthaben und der Bausparsumme ergibt.

Die Attraktivität des Bauspardarlehens ergibt sich zum einen durch den relativ niedrigen und festen Zinssatz, der bereits bei Abschluss des Bausparvertrages festgelegt wird. Zum anderen besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Bausparprämien für Privatpersonen. Problematisch ist aber in jedem Fall, dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Bauspardarlehens besteht. Im ungünstigsten Fall wird ein Bausparvertrag jahrelang bespart und lediglich das Bausparguthaben gelangt zur Auszahlung, weil die Bausparkasse nach der Bonitätsprüfung des Bausparers oder der Objektbewertung unter Verweis auf ihre Geschäftsbedingungen kein Bauspardarlehen ausreicht.

Bei Vergleich einer Bausparfinanzierung mit einer klassischen Hypothekenbankfinanzierung sollten unbedingt die Gebühren und Zusatzkosten Berücksichtigung finden, die bei einer Bausparfinanzierung relativ hoch sind: Abschlussgebühr und Bearbeitungsgebühren können leicht 4 bis 5 % der gesamten Finanzierungssumme betragen.


Bauträger

Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das gewerbsmäßig Grundstücke kauft, bebaut und als Gesamtobjekt wieder verkauft. Der Bauträger plant und realisiert gewerbsmässig als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern. Der Bauträger tritt gegenüber den Behörden und den ausführenden Handwerkern als Bauherr auf.

Der Bauträgervertrag ist rechtlich betrachtet eine Mischung aus Kaufvertrag und Werkvertrag. Der Bauträger ist dann verpflichtet, das Objekt entsprechend einer vereinbarten Baubeschreibung zu errichten und an den Käufer zu übergeben und ihm das Eigentum an dem Objekt zu verschaffen.


Bebauungsplan

Innerhalb der kommunalen Bauleitplanung ist der Bebauungsplan das Ergebnis der konkreten, kleinräumigen Planung, der in der Regel für ein kleines Baugebiet aufgestellt wird. Der B-Plan muss aus dem Flächennutzungsplan (FNP) dem vorbereitenden Bauleitplan für das gesamte Gemeindegebiet, heraus entwickelt werden, sofern ein solcher existiert.

Im Gegensatz zum FNP trifft der B-Plan rechtsverbindliche Regelungen für die Bodennutzung (§ 10 Baugesetzbuch). Er wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung von Grundstücken wirken dadurch, dass sie beim Baugenehmigungsverfahren für einzelne Bauvorhaben zwingend zu beachten sind.

Zur Vereinheitlichung und Vereinfachung gibt es eine auf dem Baugesetzbuch [424 KB] begründete, zulässige Nutzungen nach Gebietstypen, wie z.B. Dorfgebiete, Mischgebiete, Kerngebiete oder Gewerbegebiete. Bürger und Verbände sollen möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet werden. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, sich zur Planung zu äußern und Änderungsvorschläge einzureichen. Die eingebrachten Stellungnahmen sind mit anderen Interessen abzuwägen, bevor der Plan von der Gemeinde als Satzung beschlossen werden kann.

Das Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes läuft i.d.R. über zwei Stufen und beinhaltet die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die öffentliche Auslegung des Planentwurfes.

Ergänzend zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange zur Abgabe von Stellungnahmen zur Planung aufzufordern.


Beleihungsgrenze und Beleihungswert

Bei der Vergabe eines Immobilien-Darlehens dient das zu finanzierende Grundstück als Sicherheit. Die maximale Kredithöhe
richtet sich nach dem jeweiligen Beleihungswert und der Beleihungsgrenze des Objekts. Der Beleihungswert ist nach § 12 des Hypothekenbankengesetzes ein Wert, der den Verkehrswert („Verkaufswert“) nicht übersteigen darf und bei dem nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag berücksichtigt werden dürfen, welche das Grundstück bei Bewirtschaftung nachhaltig gewährt.

Der Beleihungswert wird von einem Sachverständigen festgestellt. In der Regel beträgt er 70 % bis 90 % des Verkehrswerts und ist Ausgangswert für die Beleihungsgrenze. Diese beträgt bei Realkrediten 60 % und bei Bauspardarlehen 80 %, da deren dingliche Absicherung normalerweise nachrangig erfolgt.

Die Versicherungsgesellschaften lehnen sich bei der Beleihung an die Beleihungsgrundsätze der Realkreditinstitute an. Um die Forderung des Gläubigers dinglich abzusichern, wird das zu beleihende Objekt mit einer Grundschuld belastet.


Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) beabsichtigt die Schaffung einer neuen Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) auf Grundlage des Pfandbriefgesetzes. Mit dieser Verordnung sollen einheitliche Grundlagen für die Ermittlung der Beleihungswerte durch Banken und Finanzdienstleister geschaffen werden.

Der ursprünglich vorgelegte Entwurf diskriminierte in eklatanter Weise ostdeutsche Plattenbauten. Sowohl bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer als auch der Kapitalisierungszinssätze im Ertragswertverfahren wurden Plattenbauten in den neuen Ländern als extrem risikoreich dargestellt. Die negativen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen einer solchen Stigmatisierung einer Gebäudeart wären schwerwiegend gewesen.

Nach intensiver Intervention der Verbände der Wohnungs- und Kreditwirtschaft wurde der ursprüngliche Entwurf jedoch novelliert und deutlich „entschärft“.



Betreutes Wohnen

Bei der Gestaltung der Norm DIN 77800 geht man von der aktuellen Rechtslage sowie anerkannten übergreifenden Regelungen aus und nimmt Anregungen aus bereits bestehenden einschlägigen Ausarbeitungen und Bewertungssystemen auf. Dabei wird die Wohnform „Betreutes Wohnen“ gegenüber der (gesetzlich stärker geregelten) Wohnform „Heim“ abgegrenzt.

Betreutes Wohnen unterscheidet sich wesentlich durch die Sicherung größtmöglicher Wahlfreiheit von stationären Versorgungsformen. Die Möglichkeit, unterschiedliche Leistungsanbieter in Anspruch zu nehmen, und die Sicherheit, dass nur ein Mindestmaß an Leistungen pauschal abnahmeverpflichtend für die Bewohner gestaltet sind, unterscheidet Betreutes Wohnen von Heimeinrichtungen.

Der Begriff „Betreutes Wohnen“ wird in dem Normungsvorhaben beibehalten, weil er gängig und eingeführt ist. Das inhaltliche Verständnis des Betreuten Wohnens ist bislang nicht eindeutig definiert und kann für alle möglichen Wohnangebote verwendet werden. Es existieren keine allgemein gültigen Mindestanforderungen. Am Markt befindliche Angebote sind für Nutzer und Interessenten nicht immer transparent. Erklärtes Ziel der beteiligten Fachkreise war die Erarbeitung einer als Zertifizierungsgrundlage geeigneten DIN-Norm (Dienstleistungs-Norm, keine Produktnorm) mit Anforderungen, Hinweisen und Empfehlungen in Bezug auf die Wohnform „Betreutes Wohnen“. Die Zielrichtung „Dienstleistungs-Norm“ bedeutet, dass z. B. nicht bauliche Anforderungen den Schwerpunkt bilden, sondern die unter den Begriff „Betreutes Wohnen“ zu fassenden komplexen Dienstleistungen. Die Norm behandelt die Aspekte Transparenz des Leistungsangebotes, zu erbringende Dienstleistungen (unterschieden nach Grundleistungen/allgemeine Betreuungsleistungen und Wahlleistungen/weitergehende Betreuungsleistungen), Wohnangebot, Vertragsgestaltung sowie an qualitätssichernde Maßnahmen.

DIN 77800 stellt Kunden, Bauträgern ebenso wie Dienstleistungsanbietern einen einheitlichen Qualitätsmaßstab zur Verfügung. Sie dient damit als Alternative zu der Vielzahl von regionalen und lokalen Regelungen die häufig nicht miteinander vergleichbar sind. Auf diese Weise können die bereits zu beobachtende Regionalisierung des Zertifizierungsgeschehens und die damit verbundenen Unklarheiten überwunden werden.

„Bisher gab es keine allgemein gültigen Mindestanforderungen an Dienstleistungen des „Betreuten Wohnens“. Deshalb ist es absehbar, dass DIN 77800 das maßgebliche Referenzdokument werden wird“, meint Dr. Holger Mühlbauer, der das Projekt seitens des DIN betreute.

Das entsprechende Zertifizierungsprogramm wird ab Frühherbst 2006 einschlägigen Interessenten (d. h. Einrichtungen) offen stehen. Ausführender Zertifizierer wird die DIN CERTCO GmbH sein. Die Begutachtung, einschließlich der Vor-Ort-Kontrolle, wird von beauftragten Fachleuten vorgenommen. Die Kosten richten sich nach dem Aufwand, z. B. nach der Größe der Einrichtung. Das DIN-Geprüft-Zertifikat wird zeitlich befristet vergeben und kann beispielsweise auch für werbliche Zwecke eingesetzt werden.

Als besondere Schwerpunkte dieser Zertifizierung gelten die folgenden Bereiche Dienstleistungsangebot, Informationsgestaltung, Wohnangebot sowie die Vertragsgestaltung und die Qualitätssichernden Maßnahmen.

Das „Betreute Wohnen“ ist ein zukunftsweisendes Wohnkonzept, das sich durch die Sicherung größtmöglicher Wahlfreiheit auszeichnet. Die Möglichkeit, unterschiedliche Leistungsanbieter in Anspruch zu nehmen, und die Sicherheit, dass nur ein Mindestmaß an Leistungen pauschal abnahmeverpflichtend für die Bewohner gestaltet sind, unterscheidet „Betreutes Wohnen“ von Heimeinrichtungen. Das inhaltliche Verständnis des „Betreuten Wohnens“ ist bislang nicht eindeutig definiert und kann für alle möglichen Wohnangebote verwendet werden. Am Markt befindliche Angebote sind für Nutzer und Interessenten nicht immer transparent. Verschiedene Bundesländer und Städte haben Qualitätssiegel zum Betreuten Wohnen entwickelt. Als problematisch sehen Experten dabei an, dass häufig unterschiedliche Standards definiert sind, was die Orientierung für Senioren nicht erleichtert. Eine bundesweit einheitliche Definition von Mindeststandards wurde deshalb schon seit geraumer Zeit gefordert, um Rechtssicherheit und Markttransparenz zu schaffen.
Vergleiche auch altengerechtes und altenfreundliches Wohnen.

Der oben stehende Text wurde einem Text des DIN Deutschen Institutes für Normung e.V. entnommen. Der vollständige Text der Norm kann über die Homepage des Institutes bestellt werden.


Betreuungsrecht

Wenn ein Volljähriger aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder Krankheit seine Angelegenheiten nicht oder nur noch teilweise besorgen kann, bestellt das Vormundschaftsgericht auf dessen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. Dies wurde im neuen Betreuungsrecht vom Januar 1992 geregelt, das das alte Vormundschaftsrecht ersetzt hat. Danach bleibt ein Betreuter geschäftsfähig, d.h. er wird nicht mehr entmündigt und damit aller seiner Rechte entkleidet.

Umfang und Dauer der Betreuung richten sich danach, was der Betroffene im konkreten Fall noch selbst entscheiden bzw. erledigen kann (z.B. Unterbringung, Vermögensbetreuung) und was durch andere – private oder öffentliche – Hilfen nicht abgedeckt werden kann.

Besonders schwerwiegende Maßnahmen (z. B. Kündigung der Wohnung des Betreuten) müssen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.


Betriebsabrechnungsbogen

Der Betriebsabrechnungsbogen fasst die Kostenstellenpläne einer Periode sämtlicher Haupt-, Neben- und Hilfskostenstellen zusammen. Er gibt damit einen Überblick über die Gemeinkosten der Unternehmung sowie ihre Aufteilung auf Kostenstellen.

Auf der Basis des betrieblichen Leistungsaustauschs lässt sich eine Umlage der Kosten von Vorkostenstellen auf Endkostenstellen (innerbetriebliche Leistungsverrechnung) durchführen, so dass im Anschluß daran Gemeinkostenzuschlagssätze für die Kalkulation ermittelt werden können.


Betriebskosten

Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung
Aufstellung der Betriebskosten

Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum (Erbbaurecht) am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, es sei denn, daß sie üblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen werden:

1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks
Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer, jedoch nicht die Hypothekengewinnabgabe.

2. Die Kosten der Wasserversorgung
Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.

3. Die Kosten der Entwässerung
Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.

4. Die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage
Hierzu gehören
a) die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
oder
b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage;
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums;
oder
c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a; hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a;
oder
d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen; hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

5. Die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
Hierzu gehören
a) die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;
oder
b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a; hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;
oder
c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten; hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen Fachmann.

6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
oder
b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
oder
c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.

7. Die Kosten des Betriebs des maschinellen Personen- oder Lastenaufzugs
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Reinigung der Anlage.

8. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr
Hierzu gehören die für die öffentliche Straßenreinigung und Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren oder die Kosten entsprechender nichtöffentlicher Maßnahmen.

9. Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzuges.

10. Die Kosten der Gartenpflege
Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nichtöffentlichen Verkehr dienen.

11. Die Kosten der Beleuchtung
Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen.

12. Die Kosten der Schornsteinreinigung
Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind.

13. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.

14. Die Kosten für den Hauswart
Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer (Erbbauberechtigte) dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft.
Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 nicht angesetzt werden.

15. Die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage
Hierzu gehören
a) die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende Antennenanlage;
oder
b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage;
hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse.

16. Die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der maschinellen Einrichtung, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.

17. Sonstige Betriebskosten
Das sind die in den Nummern 1 bis 16 nicht genannten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.