Beleihungsgrenze und Beleihungswert

Bei der Vergabe eines Immobilien-Darlehens dient das zu finanzierende Grundstück als Sicherheit. Die maximale Kredithöhe
richtet sich nach dem jeweiligen Beleihungswert und der Beleihungsgrenze des Objekts. Der Beleihungswert ist nach § 12 des Hypothekenbankengesetzes ein Wert, der den Verkehrswert („Verkaufswert“) nicht übersteigen darf und bei dem nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag berücksichtigt werden dürfen, welche das Grundstück bei Bewirtschaftung nachhaltig gewährt.

Der Beleihungswert wird von einem Sachverständigen festgestellt. In der Regel beträgt er 70 % bis 90 % des Verkehrswerts und ist Ausgangswert für die Beleihungsgrenze. Diese beträgt bei Realkrediten 60 % und bei Bauspardarlehen 80 %, da deren dingliche Absicherung normalerweise nachrangig erfolgt.

Die Versicherungsgesellschaften lehnen sich bei der Beleihung an die Beleihungsgrundsätze der Realkreditinstitute an. Um die Forderung des Gläubigers dinglich abzusichern, wird das zu beleihende Objekt mit einer Grundschuld belastet.


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