Werkvertrag

Beim Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herstellung eines Werkes, und damit die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges körperlicher oder nichtkörperlicher Art. Der Besteller schuldet dem Unternehmer als Gegenleistung den Werklohn.

Typische Werkverträge haben Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten, Transportleistungen, die Anfertigung von Gutachten und Plänen zum Gegenstand. Abzugrenzen ist der Werkvertrag insbesondere vom Werklieferungs-, Dienst- und Kaufvertrag. Wesentliche Inhalte eines Werkvertrags sind u.a.:

>>Fertigstellungstermin
>>Kosten (Werklohn)
>>Gewährleistungsansprüche
>>Haftungsvereinbarungen
>>Modalitäten einer Vertragskündigung
>>Zahlungsvereinbarungen
>>eventuell Urheber- oder Nutzungsrecht
>>Vertragsstrafen
>>Datenschutz


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