Betreuungsrecht

Wenn ein Volljähriger aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder Krankheit seine Angelegenheiten nicht oder nur noch teilweise besorgen kann, bestellt das Vormundschaftsgericht auf dessen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. Dies wurde im neuen Betreuungsrecht vom Januar 1992 geregelt, das das alte Vormundschaftsrecht ersetzt hat. Danach bleibt ein Betreuter geschäftsfähig, d.h. er wird nicht mehr entmündigt und damit aller seiner Rechte entkleidet.

Umfang und Dauer der Betreuung richten sich danach, was der Betroffene im konkreten Fall noch selbst entscheiden bzw. erledigen kann (z.B. Unterbringung, Vermögensbetreuung) und was durch andere – private oder öffentliche – Hilfen nicht abgedeckt werden kann.

Besonders schwerwiegende Maßnahmen (z. B. Kündigung der Wohnung des Betreuten) müssen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.


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