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Aufbauorganisation

Die Aufbauorganisation stellt die institutionelle Organisation des Unternehmens dar und beantwortet die Frage : „Wer macht was?“. Sie ist Teil der Organisationsstruktur, der das Grundgefüge, die Verteilung der Aufgaben auf Aktionseinheiten, umfasst, also insbesondere die Bildung von Stellen, Gruppen, Abteilungen, Stäben und die Festlegung der Beziehungen zwischen ihnen. Konkretere Regelungen enthält die Ablauforganisation.


Auflassung

Einigung zwischen dem Verkäufer und Käufer eines Grundstücks über den Übergang des Eigentums (§ 925 BGB). Die Auflassung wird in der Regel im Rahmen des Kaufvertrages von einem Notar beurkundet. Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch bewirken den Eigentumsübergang.


Auflassungsvormerkung

Eintragung in Abt. II des Grundbuch, die den Anspruch des Grundstückskäufers auf Eigentumsübertragung bis zu seiner endgültigen Eintragung als neuer Eigentümer sichert. Verfügungen und Belastungen über das Grundstück, die zeitlich nach der Auflassungsvormerkung vorgenommen werden, sind ohne Zustimmung des Auflassungsberechtigten (= Grundstückskäufer) unwirksam. Vergleiche dazu auch die Grundbuchordnung [112 KB] GBO.



Außerplanmäßige Abschreibungen

Außerplanmäßige Abschreibungen müssen bei abnutzbaren Anlagegütern im Falle einer außergewöhnlichen und dauernden Wertminderung neben der planmäßigen Abschreibung vorgenommen werden. So muss bei strukturellem Leerstand nach § 253 (2) HGB eine zusätzliche außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigst beizulegenden Wert erfolgen. Über die Höhe können jedoch unterschiedliche Auffassungen existieren, die mit dem steuerlichen Berater oder Abschlussprüfer diskutiert werden sollten.

Nicht abnutzbare Anlagegegenstände unterliegen keiner zeitlichen Nutzungsbegrenzung und können deshalb auch nur außerplanmäßig abgeschrieben werden, wenn eine Wertminderung eintritt. Außerplanmäßige Abschreibungen werden erfasst als „Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen“.

Außerplanmäßige Abschreibungen sind grundsätzlich von Sonderabschreibungen zu unterscheiden!


Aval

Das Bankaval umfasst als Oberbegriff Bürgschaften, Garantien und Wechselbürgschaften, die ein Kreditinstitut im Auftrag eines ihrer Kunden gegenüber einem Dritten übernimmt. Der Begriff Aval stammt ursprünglich aus dem Italienischen und steht für die Unterzeichnung eines Wechsels durch eine zusätzliche Person, die damit ebenso haftet wie der Aussteller des Wechsels.

Eine alternative Bezeichnung für Aval ist auch die Avalbürgschaft; in beiden Fällen ist an die Bank eine Avalprovision zu zahlen.



BaFin Bundesanstalt Finanzdienstleistungsaufsicht

„BaFin“ steht für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Bundesaufsicht mit Sitz in Bonn und Franfurt am Main ist im Jahr 2002 aus dem Zusammenschluss der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, den Wertpapierhandel und das Versicherungswesen hervorgegangen. Grundlage ist das „Gesetz über die integrierte Finanzdienst­leistungs­aufsicht“ (FinDAG) vom April 2002.

Somit existiert in Deutschland erstmals eine einheitliche staatliche Allfinanzaufsicht über Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen und den Wertpapierhandel.

Diese Finanzdienstleistungsaufsicht ist eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und unterliegt somit der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Ihre Hauptaufgabe besteht in der Sicherung der Funktionsfähigkeit, Stabilität und Integrität des gesamten deutschen Finanzsystems.


Baulast

Bei der Durchführung von Bauvorhaben ist zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften häufig die Eintragung einer Baulast erforderlich. Durch die Übernahme von Baulasten wird die Realisierung von Vorhaben (Bauvorhaben, Grundstücksteilungen) ermöglicht, welche aufgrund rechtlicher Vorgaben sonst nicht genehmigungsfähig wären.

Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt. Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. Die Baulast wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.

Eine Baulast wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Die Baulastenerklärung wird nur gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben. Rechte Dritter sind durch die Baulast nicht betroffen. Dies bedeutet, dass eine Baulastenübernahme keine privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Grundstückseigentümern begründet. Eine zusätzliche Eintragung einer Grunddienstbarkeit ist daher unbedingt empfehlenswert.


Baumassenzahl

Die Baumassenzahl wird anstatt der GFZ oft inSondergebieten festgelegt. Sie gibt an, wie viele Kubikmeter Baumasse ein Gebäude im Verhältnis zur Grundstücksgröße haben darf. Zum Beispiel kann das Gebäude 18.000 Kubikmeter Baumasse umfassen, wenn die BMZ 18,0 beträgt und das Grundstück 1.000 qm groß ist.