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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Für die Eintragung von Sondereigentum an Wohnungen oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in das Grundbuch ist dem Grundbuch­amt ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheits­bescheinigung vorzulegen.

Der Aufteilungsplan muss eine von der Baubehörde (Landratsämter, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte und die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind) mit Siegel und Unterschrift versehene Bauzeichnung sein, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist.

In der Abgeschlossenheitsbescheinigung muss die Baubehörde bestätigen, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume nach WEG in sich abgeschlossen sind und über einen separaten Zugang verfügen.


Abstandsfläche

Als Abstandsfläche bezeichnet man im deutschen Bauordnungsrecht den abstrakten Bereich eines Grundstückes, der zur Gewährleistung ausreichender Belichtung aller angrenzender Gebäude von höherer Bebauung freizuhalten ist. Üblicherweise sind beim Entwurf eines Gebäudes die entstehenden Abstandsflächen auf dem dazugehörigen Grundstück anzuordnen.

Öffentliche Straßen und Wege dürfen ggf. bis zur Straßenmitte miteingerechnet werden. Wird vom Nachbarn eine so genannte Abstandsflächen-Übernahmeerklärung unterzeichnet, dürfen diese Flächen auch auf das Nachbargrundstück fallen. Die Übernahme von Abstandsflächen auf das eigene Grundstück werden im Grundbuchamt vermerkt und mindern normalerweise den Wert des Grundstückes, da dadurch seine Nutzung eingeschränkt wird.

Die Abstandsflächen werden, vereinfacht ausgedrückt, aus den umgeklappten Fassadenflächen eines Gebäudes gebildet. Die genauen Berechnungsvorschriften variieren je nach Bundesland und sind in den jeweiligen Landesbauordnungen ausgeführt.



AfA Absetzung für Abnutzung

AfA ist der steuerrechtliche Ausdruck für Abschreibungen. Sie erfassen die Wertminderungen langlebiger abnutzbarer Vermögensgegenstände, die durch Nutzung, technischen Fortschritt, wirtschaftliche Entwertung oder durch außergewöhnliche Ereignisse verursacht werden. Die Abschreibungen stellen in der Jahreserfolgsrechnung Aufwendungen dar, welche den steuerpflichtigen Gewinn und damit auch die gewinnabhängigen Steuern (Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer) verringern. Im Rahmen der Einkünfteermittlung kann der Steuerpflichtige die AfA als Betriebsausgaben oder auch Werbungskosten abziehen.

Um die Unternehmenssubstanz zu erhalten, ist es notwendig, für das abzuschreibende Anlagegut so viele Abschreibungsbeträge wie möglich zu verrechnen, um nach Ablauf der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, das gleiche oder ein funktionsgleiches Gut wieder beschaffen zu können.

Bei der Abschreibung von Gebäuden sind zwei Methoden zulässig. Zum einen die lineare Abschreibung und zum anderen die Abschreibung in Staffelsätzen, durch die sich ein degressiver Abschreibungsverlauf ergibt. Darüber hinaus gibt es außerplanmässige Abschreibung (etwa wegen Leerstand auf den niedrigst beizulegenden Wert nach HGB § 253) oder Sonderabschreibungen (bspw. nach Fördergebietsgesetz).


Agglomeration

Der Begriff Agglomeration steht allgemein für eine Anhäufung steht für eine Zusammenballung von Menschen, Infrastruktur, Industrie, Handel und Dienstleistungsgewerbe in einer Region (Ballungsgebiet).

Andere Definitionen bezeichnen mit Agglomeration eine Kernstadt, die einen suburbanen Rand oder zumindest dicht besiedeltes Gebiet besitzt, das ausserhalb der Stadtgrenzen liegt, aber direkt an sie angrenzt. Eine einzelne solche Agglomeration kann aus mehreren Städten mit ihren jeweiligen Vorstadtgürteln bestehen.


Akzessorietät

Am 03.05.2006 hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung“ beschlossen und diesen zunächst dem Bundesrat zur Erarbeitung einer Stellungnahme zugeleitet. Der Bundestag hat das Gesetz im Rahmen seiner Haushaltsdebatte am 20.06. 2006 in erster Lesung beraten und an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. Das Gesetz transformiert die Vorgaben vierer EU-Richtlinien in deutsches Recht, deren Umsetzungsfrist teilweise aber schon längst abgelaufen ist:

>>>> die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft,
>>>> die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf,
>>>> die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und
>>>> die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13.12.2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.

Diese verpflichten die EU-Mitgliedstaaten, den Schutz vor Diskriminierungen im Bereich Beschäftigung und Beruf hinsichtlich der Merkmale
Rasse,
ethnische Herkunft,
Geschlecht
gesetzlich zu normieren.
Zusätzlich sollen im AGG nach dem Willen der Koalition ebenfalls die Merkmale
Religion und Weltanschauung,
Behinderung,
Alter,
sexuelle Identität
gesetzlich normiert werden.

Aufgrund des AGG müssen Wohnungsunternehmen künftig durch Dokumentation rechtssicher belegen, dass u.a. Auswahlverfahren bei der Vermietung von Wohnraum benachteiligungsfrei im Sinne des AGG erfolgt sind. Entscheidend für die Wohnungswirtschaft sei vor allem die vom GdW im Gesetz erreichte Ausnahmeregelung des § 19 Abs. 3 AGG. „Danach ist bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig“, erklärte GdW-Präsident Lutz Freitag. Für diese Regelung hat sich der GdW mehr als drei Jahre eingesetzt.

Die jetzt wirksame Regelung des § 19 Abs. 3 AGG ist ein großer Erfolg für die Wohnungsunternehmen, aber vor allem auch für die Bürger und die gesamte Gesellschaft. „Es wäre absurd gewesen, eine verantwortungsvolle Mieterauswahl beim Vermietungsvorgang zu unterbinden und damit die Sicherung sowie Wiederherstellung funktionierender Nachbarschaften und sozial sowie ethnisch gemischter Quartiere zu gefährden.“ Der § 19 Abs. 3 AGG trägt insoweit auch den notwendigen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration sowie Bewahrung des sozialen Friedens in den Quartieren Rechnung.


Altenfreundliches Wohnen

ist kennzeichnend für das Gestalten von Gebäuden und Grundstücken um älteren Menschen den Lebensalltag bequemer und leichter zu machen, wobei hier keinerlei Vorschriften oder DIN oder ähnliches bindend oder empfehlend zu berücksichtigen sind. Unterscheide: altenfreundliches, altengerechtes Wohnen und betreutes Wohnen.


Altengerechtes Wohnen

Eine altengerechte Wohnung muss den veränderten Bedürfnissen der Bewohner im höheren Lebensalter angepasst sein, da sich ältere Menschen mehr innerhalb der Wohnung aufhalten und ihre Umgebung gemäß den veränderten körperlichen Bedingungen stärker ihren Bedürfnissen anpassen, anstatt sich auf die Umgebung einzustellen.

Eine altengerechte Wohnung sollte demnach über einen barrierefreien Zugang (statt Treppen ein Lift), eine angemessene Grundausstattung (Zentralheizung, Bad, stufenlose Dusche), eine helle Beleuchtung, eine gute Anbindung an die öffentlichen Verkehrsmittel und die Nähe zu Läden, Ärzten, Bank und öffentlicher Einrichtungen verfügen. Objekte, die diese Merkmale aufweisen müssen, sind vor allem Altenheime, Wohnanlagen für Senioren und das Betreute Wohnen.


Anleihe

Sammelbegriff für fest verzinsliche Wertpapiere.


Antidiskriminierungsgesetz (ADG)

Der Entwurf des Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierung geht zurück auf Europäische Richtlinien und soll den Schutz von Minderheiten im Arbeits- und Privatrecht verbessern. Zu dem Zweck erhalten Angehörige der durch das Gesetz geschützten Personengruppen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private, die sich in einer gesetzlich sanktionierten Weise gegenüber dem Geschützten verhalten. Die Besonderheit des ADG im zivilrechtlichen Teil liegt darin, dass es als Schutzgesetz in den Privatrechtsverkehr eingreift. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist dies, da der Grundrechtsschutz primär nur staatliches Handeln erfasst, notwendig, um den objektiv-rechtlichen Auftrag des Grundgesetzes auch unter den Bürgern umzusetzen.

Diskriminierungen sind gemäß § 1 ADG Benachteiligungen aufgrund
der „Rasse“,
der ethnischen Herkunft,
des Geschlechts,
der Religion oder Weltanschauung,
einer Behinderung,
des Alters oder
der sexuellen Identität
bei (vgl. § 2 Abs. 1 ADG)
der Einstellung in ein Arbeitsverhältnis,
der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses (Arbeitsentgelt, Beförderung, Entlassung etc.)
sowie der Berufsaus- und Fortbildung,
der Mitgliedschaft in Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung,
dem Sozialschutz,
sozialen Vergünstigungen,
Bildung oder dem Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum.
Da die Bundesregierung – unabhängig von ihrer parteipolitischen Zusammensetzung – die einschlägigen EU-Richtlinien zur Antidiskriminierung umsetzen muss, wird seitens des GdW gefordert, die zwischenzeitlich erreichte Ausnahmeregelung, nach der die gezielte Auswahl von Mietbewerbern zur Sicherung sozial stabiler Nachbarschaften und gemischter Belegungsstrukturen vom Generalverdacht einer Diskriminierung ausgenommen werden kann, erhalten bleibt.

Ein erster Entwurf des ADG der damaligen Bundesministerin für Justiz, Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin, der bereits vom 10.12.2001 datiert, konnte noch nicht einmal in den Bundestag eingebracht werden. Das zweite von der rot-grünen Bundesregierung auf den Weg gebrachte Gesetzesvorhaben hatte der Bundestag zwar am 17.06.2005 verabschiedet, scheiterte jedoch am Widerstand des unionsdominierten Bundesrates und fiel mit dessen Beschluss zur Einleitung eines Vermittlungsverfahrens wegen der vorgezogenen Bundestagswahl den Grundsätzen der zeitlichen und sachlichen Diskontinuität zum Opfer. Nunmehr existiert der Entwurf des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, der aber eigentlich nur neuen Wein in alten Schläuchen darstellt.