Antidiskriminierungsgesetz (ADG)

Der Entwurf des Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierung geht zurück auf Europäische Richtlinien und soll den Schutz von Minderheiten im Arbeits- und Privatrecht verbessern. Zu dem Zweck erhalten Angehörige der durch das Gesetz geschützten Personengruppen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private, die sich in einer gesetzlich sanktionierten Weise gegenüber dem Geschützten verhalten. Die Besonderheit des ADG im zivilrechtlichen Teil liegt darin, dass es als Schutzgesetz in den Privatrechtsverkehr eingreift. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist dies, da der Grundrechtsschutz primär nur staatliches Handeln erfasst, notwendig, um den objektiv-rechtlichen Auftrag des Grundgesetzes auch unter den Bürgern umzusetzen.

Diskriminierungen sind gemäß § 1 ADG Benachteiligungen aufgrund
der „Rasse“,
der ethnischen Herkunft,
des Geschlechts,
der Religion oder Weltanschauung,
einer Behinderung,
des Alters oder
der sexuellen Identität
bei (vgl. § 2 Abs. 1 ADG)
der Einstellung in ein Arbeitsverhältnis,
der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses (Arbeitsentgelt, Beförderung, Entlassung etc.)
sowie der Berufsaus- und Fortbildung,
der Mitgliedschaft in Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung,
dem Sozialschutz,
sozialen Vergünstigungen,
Bildung oder dem Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum.
Da die Bundesregierung – unabhängig von ihrer parteipolitischen Zusammensetzung – die einschlägigen EU-Richtlinien zur Antidiskriminierung umsetzen muss, wird seitens des GdW gefordert, die zwischenzeitlich erreichte Ausnahmeregelung, nach der die gezielte Auswahl von Mietbewerbern zur Sicherung sozial stabiler Nachbarschaften und gemischter Belegungsstrukturen vom Generalverdacht einer Diskriminierung ausgenommen werden kann, erhalten bleibt.

Ein erster Entwurf des ADG der damaligen Bundesministerin für Justiz, Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin, der bereits vom 10.12.2001 datiert, konnte noch nicht einmal in den Bundestag eingebracht werden. Das zweite von der rot-grünen Bundesregierung auf den Weg gebrachte Gesetzesvorhaben hatte der Bundestag zwar am 17.06.2005 verabschiedet, scheiterte jedoch am Widerstand des unionsdominierten Bundesrates und fiel mit dessen Beschluss zur Einleitung eines Vermittlungsverfahrens wegen der vorgezogenen Bundestagswahl den Grundsätzen der zeitlichen und sachlichen Diskontinuität zum Opfer. Nunmehr existiert der Entwurf des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, der aber eigentlich nur neuen Wein in alten Schläuchen darstellt.


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