AfA Absetzung für Abnutzung

AfA ist der steuerrechtliche Ausdruck für Abschreibungen. Sie erfassen die Wertminderungen langlebiger abnutzbarer Vermögensgegenstände, die durch Nutzung, technischen Fortschritt, wirtschaftliche Entwertung oder durch außergewöhnliche Ereignisse verursacht werden. Die Abschreibungen stellen in der Jahreserfolgsrechnung Aufwendungen dar, welche den steuerpflichtigen Gewinn und damit auch die gewinnabhängigen Steuern (Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer) verringern. Im Rahmen der Einkünfteermittlung kann der Steuerpflichtige die AfA als Betriebsausgaben oder auch Werbungskosten abziehen.

Um die Unternehmenssubstanz zu erhalten, ist es notwendig, für das abzuschreibende Anlagegut so viele Abschreibungsbeträge wie möglich zu verrechnen, um nach Ablauf der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, das gleiche oder ein funktionsgleiches Gut wieder beschaffen zu können.

Bei der Abschreibung von Gebäuden sind zwei Methoden zulässig. Zum einen die lineare Abschreibung und zum anderen die Abschreibung in Staffelsätzen, durch die sich ein degressiver Abschreibungsverlauf ergibt. Darüber hinaus gibt es außerplanmässige Abschreibung (etwa wegen Leerstand auf den niedrigst beizulegenden Wert nach HGB § 253) oder Sonderabschreibungen (bspw. nach Fördergebietsgesetz).


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