Sonderabschreibungen

Über die übliche „lineare“ oder „degressive“ Abschreibung hinaus gibt es die Möglichkeit, Sonderabschreibungen für die Anschaffung oder Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Maschinen, Fahrzeuge) steuerlich geltend zu machen: in Höhe von insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Kleine und mittlere Betriebe können außerdem eine Rücklage von max. 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Ansparabschreibung) bilden: für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abschreibungsfähigen, beweglichen Wirtschaftsgütern. Diese Rücklage wird bei der Unternehmensbilanz nicht dem Unternehmensgewinn zugeschlagen.

Bei Betrieben, die Sonderabschreibungen und/oder Ansparabschreibungen nutzen möchten, darf im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes das Betriebsvermögen nicht mehr als 200.000 € betragen. Alternative: Es erfolgt eine Einnahme-Ausgabe-Überschußrechnung, und das betreffende Wirtschaftsgut wird im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und/oder Ansparabschreibungen im betreffenden Betrieb ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt und verbleibt mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder Herstellung in einer inländischen Betriebsstätte dieses Betriebes. Sowohl Sonderabschreibung als auch die Ansparabschreibung sind bei der betrieblichen Gewinnermittlung igeltend zu machen.

Eine speziell Form der Sonder-AfA existierte kurz nach der deutschen Wiedervereinigung, als auf eine Vielzahl von Immobilieninvestitionen 40 bis 50% Sonder-AfA nach §§4 und 5 Fördergebietsgesetz gewährt wurde und damit eine unvergleichliche (Immobilien-) Spekulationsblase bewirkte, die Ende der 1990er Jahre platzte und die deutschen Banken in eine tiefe Krise stürzte.


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