Akzessorietät
Am 03.05.2006 hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung“ beschlossen und diesen zunächst dem Bundesrat zur Erarbeitung einer Stellungnahme zugeleitet. Der Bundestag hat das Gesetz im Rahmen seiner Haushaltsdebatte am 20.06. 2006 in erster Lesung beraten und an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. Das Gesetz transformiert die Vorgaben vierer EU-Richtlinien in deutsches Recht, deren Umsetzungsfrist teilweise aber schon längst abgelaufen ist:
>>>> die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft,
>>>> die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf,
>>>> die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und
>>>> die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13.12.2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.
Diese verpflichten die EU-Mitgliedstaaten, den Schutz vor Diskriminierungen im Bereich Beschäftigung und Beruf hinsichtlich der Merkmale
Rasse,
ethnische Herkunft,
Geschlecht
gesetzlich zu normieren.
Zusätzlich sollen im AGG nach dem Willen der Koalition ebenfalls die Merkmale
Religion und Weltanschauung,
Behinderung,
Alter,
sexuelle Identität
gesetzlich normiert werden.
Aufgrund des AGG müssen Wohnungsunternehmen künftig durch Dokumentation rechtssicher belegen, dass u.a. Auswahlverfahren bei der Vermietung von Wohnraum benachteiligungsfrei im Sinne des AGG erfolgt sind. Entscheidend für die Wohnungswirtschaft sei vor allem die vom GdW im Gesetz erreichte Ausnahmeregelung des § 19 Abs. 3 AGG. „Danach ist bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig“, erklärte GdW-Präsident Lutz Freitag. Für diese Regelung hat sich der GdW mehr als drei Jahre eingesetzt.
Die jetzt wirksame Regelung des § 19 Abs. 3 AGG ist ein großer Erfolg für die Wohnungsunternehmen, aber vor allem auch für die Bürger und die gesamte Gesellschaft. „Es wäre absurd gewesen, eine verantwortungsvolle Mieterauswahl beim Vermietungsvorgang zu unterbinden und damit die Sicherung sowie Wiederherstellung funktionierender Nachbarschaften und sozial sowie ethnisch gemischter Quartiere zu gefährden.“ Der § 19 Abs. 3 AGG trägt insoweit auch den notwendigen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration sowie Bewahrung des sozialen Friedens in den Quartieren Rechnung.
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