Abstandsfläche

Als Abstandsfläche bezeichnet man im deutschen Bauordnungsrecht den abstrakten Bereich eines Grundstückes, der zur Gewährleistung ausreichender Belichtung aller angrenzender Gebäude von höherer Bebauung freizuhalten ist. Üblicherweise sind beim Entwurf eines Gebäudes die entstehenden Abstandsflächen auf dem dazugehörigen Grundstück anzuordnen.

Öffentliche Straßen und Wege dürfen ggf. bis zur Straßenmitte miteingerechnet werden. Wird vom Nachbarn eine so genannte Abstandsflächen-Übernahmeerklärung unterzeichnet, dürfen diese Flächen auch auf das Nachbargrundstück fallen. Die Übernahme von Abstandsflächen auf das eigene Grundstück werden im Grundbuchamt vermerkt und mindern normalerweise den Wert des Grundstückes, da dadurch seine Nutzung eingeschränkt wird.

Die Abstandsflächen werden, vereinfacht ausgedrückt, aus den umgeklappten Fassadenflächen eines Gebäudes gebildet. Die genauen Berechnungsvorschriften variieren je nach Bundesland und sind in den jeweiligen Landesbauordnungen ausgeführt.


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