Außerplanmäßige Abschreibungen

Außerplanmäßige Abschreibungen müssen bei abnutzbaren Anlagegütern im Falle einer außergewöhnlichen und dauernden Wertminderung neben der planmäßigen Abschreibung vorgenommen werden. So muss bei strukturellem Leerstand nach § 253 (2) HGB eine zusätzliche außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigst beizulegenden Wert erfolgen. Über die Höhe können jedoch unterschiedliche Auffassungen existieren, die mit dem steuerlichen Berater oder Abschlussprüfer diskutiert werden sollten.

Nicht abnutzbare Anlagegegenstände unterliegen keiner zeitlichen Nutzungsbegrenzung und können deshalb auch nur außerplanmäßig abgeschrieben werden, wenn eine Wertminderung eintritt. Außerplanmäßige Abschreibungen werden erfasst als „Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen“.

Außerplanmäßige Abschreibungen sind grundsätzlich von Sonderabschreibungen zu unterscheiden!


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