Auflassung

Einigung zwischen dem Verkäufer und Käufer eines Grundstücks über den Übergang des Eigentums (§ 925 BGB). Die Auflassung wird in der Regel im Rahmen des Kaufvertrages von einem Notar beurkundet. Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch bewirken den Eigentumsübergang.


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