Teilwert

Der Teilwert ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Er dient zur Definition des Betrages, den ein Erwerber des gesamten Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 I Nr. 1 EStG). Neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten ist der Teilwert der dritte Bewertungsmaßstab für Wirtschaftsgüter.

Die Ermittlung des Teilwerts ist in der Praxis problematisch, da es kein Verfahren gibt, um den Gesamtwert eines Betriebes genau auf die einzelnen Güter aufzuteilen.

Der Teilwert einzelner Wirtschaftsgüter kann niedriger sein als der Anschaffungspreis bzw. der Anschaffungspreis vermindert um die Abschreibung, bspw. aufgrund von Verschleiß, Überalterung, Instandhaltungsstau usw.

In der Steuerbilanz kann der Teilwert in folgenden Fällen angesetzt werden:
Abnutzbares Anlagevermögen kann zusätzlich zur normalen Abschreibung auf den Teilwert abgeschrieben werden, wenn der Teilwert unter dem Buchwert liegt.

Nicht abnutzbares Anlagevermögen kann generell auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden.
Umlaufvermögen muss wegen des Niederstwertprinzipes auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden.


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