Dauerwohnrecht
Bereits im Wohneigentumsgesetz ist das Dauerwohnrecht verankert und zeichnet sich prinzipiell dadurch aus, dass es sowohl schuldrechtsähnlich als auch eigentumsähnlich ausgestaltet werden kann.
Zu unterscheiden ist insofern ein befristetes Dauerwohnrecht, das eine zeitlich begrenzte Nutzung an einem Gebäude oder Gebäudeteil verschafft. Das Nutzungsentgelt kann entweder ratierlich oder als Einmalzahlung beglichen werden. Während der Laufzeit des Rechtsverhältnisses hat der Dauerwohnberechtigte ein unabdingbares Recht auf Veräußerung und Vererbung des Dauerwohnrechtes.
Im Gegensatz dazu steht das eigentumsähnliche, zeitlich unbefristete Dauerwohnrecht, das weitestgehend dem Volleigentum angeglichen ist. Üblicherweise wird der Kaufpreis als Einmalzahlung entrichtet und es besteht eine Option zur Wandlung in eine Eigentumswohnung. Bei Berücksichtigung der von der Finanzverwaltung streng angelegten Maßstäbe besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Vergünstigungen nach dem Eigenheimzulagengesetz.
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