Verwaltungskosten

Nach §26 II. BV sind die Verwaltungskosten die

>>>Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen,
>>>die Kosten der Aufsicht sowie der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit.

Zu den Verwaltungskosten gehören auch die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und der Geschäftsführung.
In der Praxis gibt es einige häufig angewandte Modifikationen, um die Verwaltungskosten zumindest rechnerisch zu reduzieren. Mitunter werden die Verwaltungskosten dem „Ort ihrer Entstehung“ zugeordnet und damit in andere Kostenbereiche verschoben. So wird mitunter der von technischen Mitarbeitern verursachte Aufwand dem Bereich Instandhaltung zugeordnet usw. Verwaltet ein Wohnungsunternehmen auch Bestände Dritter, so werden die damit verbundenen Aufwendungen der Geschäftsführung oder des Vorstandes bei der Durchführung von bspw. WEG-Versammlungen ebenfalls separiert und finden keinen Eingang in die Berechnung und Bewertung der Verwaltungskosten.


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