Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist die wichtigste rechtliche Grundlage für Versicherungsverträge. Es gilt für alle Versicherungszweige und dient dem Schutz des Versicherungsnehmers.

§ 1 VVG ist die bedeutsamste Vorschrift in diesem Gesetz:
(1) Bei der Schadenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherungsnehmer den dadurch verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Bei der Lebensversicherung und der Unfallversicherung sowie bei anderen Arten der Personenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarte Leistung zu erbringen.
(2) Der Versicherungsnehmer hat die vereinbarte Prämie zu entrichten. Als Prämien im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die bei Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit zu entrichtenden Beiträge.
Das VVG unterscheidet grundsätzlich zwei Arten von Versicherungsverträgen. Zum einen die Schadenversicherung und zum anderen die Summenversicherung (Lebens-, Unfallversicherung).

Bei der Schadenversicherung kann die Höhe der vom Versicherer zu erbringenden Leistung nicht frei vereinbart werden. Hier wird immer der konkret entstandene Schaden ersetzt, keinesfalls mehr.
Bei der Summenversicherung ist die vom Versicherer zu erbringende Leistung frei vereinbar und vorab bereits festgelegt. Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherer dann genau die im Voraus ausgemachte Leistung zu erbringen.

Das VVG enthält weiter Vorschriften, die die grundsätzliche Vertragsfreiheit bei der Gestaltung von Versicherungsverträgen zum Schutz des Versicherungsnehmers einengt. So gibt es zwingende Vorschriften, die in keinem Fall abgeändert werden dürfen, und halb zwingende Vorschriften, die nur zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert werden dürfen. Das VVG enthält jedoch auch abdingbare Vorschriften, die mit beidseitiger Einwilligung der Vertragspartner frei geändert werden dürfen. In den Versicherungsbedingungen kann der Versicherer somit spezielle Regelungen einsetzen, die von den Bestimmungen des VVG abweichen.

Der vollständige Text steht im Folgenden als Download zur Verfügung. [165 KB]

Gesetz über den Versicherungsvertrag (323 Downloads )


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