Sicherheitenverstärkung

Eine gesetzliche Regelung, die es dem Kreditinstitut erlaubt bei einer Wertminderung der Sicherheiten oder Veränderungen der Risikobewertung die Bestellung von Sicherheiten nachträglich zu verlangen, besteht nicht. Im Bereich der Kreditwirtschaft ist ein Anspruch auf Verstärkung von Sicherheiten jedoch regelmäßig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart.

Im Bereich der Kreditwirtschaft ist ein Anspruch auf Verstärkung von Sicherheiten jedoch regelmäßig in Nr. 13 Abs. 2 AGB Banken geregelt.


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