RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Am 12.05.2004 wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts veröffentlicht. Mit den am 01.07.2004 in Kraft tretenden Vorschriften wird auch das Kostenrecht für Rechtsanwälte (RVG) modernisiert (BGBl. I, 2004, 718). [378 KB] In der Haushaltsdebatte vom 11.09.2003 hat die Bundesjustizministerin Zypries folgendes ausgeführt: „Zum 01. Juli 2004 wollen wir die Regelungen für die Gerichtskosten ebenso wie die Entschädigung für Zeugen, Sachverständige und ehrenamtliche Richter neu gestalten.

Wir wollen die in Teilen über 120 Jahre alte Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung durch ein neues Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ersetzen. Unser gemeinsames Ziel ist es, das Kosten- und Vergütungsrecht einfacher und transparenter zu machen. … Wir werden den Ostabschlag auf Gebühren und Entschädigungssätze in Höhe von 10% abschaffen.

Das ist ein weiterer Beitrag zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnissen in den östlichen und westlichen Bundesländern. Ich meine, dass es gerechtfertigt ist, die seit über 10 Jahren ausstehende Erhöhung der Anwaltsgebühren endlich anzugehen.

Wir sehen vor, dass die Anwälte pro Jahr eine Erhöhung um etwa 1,4% erhalten. Das ist kein besonders hoher Einkommenszuwachs, wenn man bedenkt, dass er in der gewerblichen Wirtschaft ansonsten jährlich bei rund 2,6% lag. Wir müssen berücksichtigen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sehr häufig auch Arbeitgeber sind, denen dadurch höhere Lohnkosten, höhere Mietkosten und höhere Bürokosten entstehen.

Ich bin der Auffassung, dass die Erhöhung, auf die wir uns verständigt haben, sehr moderat ist. Ich hoffe, dass die Anwaltschaft bei ihren bisherigen relativ positiven Aussagen bleibt“.

Mit der Gesetzesreform sollen folgende Kernpunkte umgesetzt werden:
1. Das Gebührenrecht wird vereinfacht, z.B. durch Wegfall der Beweisgebühr, bei gleichzeitiger Erhöhung der an die Stelle der Prozessgebühr tretenden Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr.
2. Bisher gebührenrechtlich nicht geregelte anwaltliche Tätigkeiten, wie z.B. Mediation, Hilfeleistungen in Steuersachen und Zeugenbeistand werden erfasst.
3. Die Vergütungsregelungen werden leistungsorientierter ausgestaltet, z.B. durch eine verbesserte und differenzierte Vergütung für die Tätigkeiten im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eine Verbesserung der Vergütung des Pflichtverteidigers und eine Neustrukturierung der Vergütung für die Tätigkeiten im Rahmen des Bußgeldverfahrens.
4. Die außergerichtliche Tätigkeit wird z.B. durch eine Umgestaltung der bisherigen Vergleichsgebühr zu einer Einigungsgebühr für jede Form der vertraglichen Streitbeilegung gefördert werden.
5. Durch Gebührenregelungen im außergerichtlichen Bereich gibt es nur noch eine Geschäftsgebühr, deren Rahmen von 0,5 bis 2,5 gestaffelt ist.
Ab dem 01.07.2006 wird auf eine gesetzliche Regelung für Gebühren für die außergerichtliche Beratungstätigkeit verzichtet. An deren Stelle soll der Abschluss von Vergütungsvereinbarungen treten.
6. Schließlich wird der Ostabschlag in Höhe von 10% abgeschafft.


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