Patronatserklärung

Dieser Begriff findet in der Praxis für eine Vielzahl verschiedener Erklärungen Verwendung, die – bei unterschiedlichem rechtlichen und/oder moralischem Verpflichtungsgehalt – regelmäßig gemeinsam haben, dass eine Muttergesellschaft oder der Gesellschafter (z.B. die Kommune bei städtischen Unternehmen) diese gegenüber dem Kreditgeber ihrer Tochtergesellschaft zum Zweck der Kreditsicherung abgibt.

In der Praxis tauchen insbesondere folgende Grundformen, und zwar häufig in unterschiedlichen Kombinationen, auf:

  • Auskunft der Muttergesellschaft über ihre Beteiligungsverhältnisse bei der Tochtergesellschaft oder Verzicht auf deren Änderung,
  • Zusage, die Tochter zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anzuhalten oder deren Bonität zu erhalten,
  • Verpflichtung zu finanzieller Ausstattung,
  • Verlustübernahmeverpflichtung,
  • Vereinbarung des Zurücktretens mit eigener Forderung,
  • Versprechen künftiger Sicherheitsleistung und Abkaufsverpflichtung usw.

Wurde das Patronat gegenüber der Bank abgegeben, kann die Patronin daraus in Anspruch genommen werden. Bei einem Patronat gegenüber einer Tochtergesellschaft kann das Unternehmen selbst oder der Insolvenzverwalter die Patronin in Anspruch nehmen.

Unterschiedliche Charakter einer Patronatserklärung führt in der Praxis auch dazu, dass zwischen „harten“ und „weichen“ Patronaten unterschieden wird.


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