Mieterhöhungsverlangen bei Modernisierung

Grundlage für das Mieterhöhungsverlangen bei Modernisierungsmaßnahmen ist § 559 BGB [125 KB] . Damit darf der Vermieter die Jahresmiete um 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen, wenn er bauliche Maßnahmen durchgeführt hat,

>>>>die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen,
>>>>die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern
>>>>oder nachhaltig Einsparungen von Energie und Wasser bewirken.
>>>>Ebenso darf er eine Mieterhöhung vornehmen, wenn er bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchführt, die er nicht zu vertreten hat (z.B. Auflagen des Denkmalschutzes).

Von Modernisierungen abzugrenzen sind die üblichen Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen. Eine auf Dauer angelegte Gebrauchswerterhöhung der Mietsache ist etwa dann gegeben, wenn moderne Badezimmer eingebaut werden oder eine neue Zentralheizung installiert wird. Weitere, typische Gebrauchswerterhöhungen sind etwa der Anschluss an das Kabelfernsehen oder der Einbau einer Satellitenanlage, der Anbau eines Balkons oder der Einbau einer Türöffnungs- oder Gegensprechanlage. Eine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse kann etwa dann gegeben sein, wenn ein Fahrstuhl eingebaut oder ein Kinderspielplatz angelegt wird. Energiesparende Maßnahmen beschränken sich nicht auf den Bereich der Heizenergie, sondern umfassen jede Form von Energieeinsparung. Die Einsparung muss dauerhaft und messbar sein.

Das Erhöhungsverlangen muss gem. § 559b BGB schriftlich geltend gemacht werden. In dem Schreiben muss der Vermieter den Erhöhungsbetrag angeben und diesen für den Mieter nachvollziehbar berechnen. Hat der Vermieter mit der Modernisierung gleichzeitig fällige Reparaturen eingespart, so müssen diese von den geltend gemachten Gesamtkosten abgezogen werden.

Alternativ kann eine Mieterhöhung nach § 558 BGB [125 KB] im Sinne der Anwendung des Vergleichsmietensystems zur Anwendung kommen.

Download “BGB § 558e”

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