Kapitalrücklage

Die Kapitalrücklage muß von Kapitalgesellschaften gemäß § 272 Abs. 2 HGB gebildet werden.

Auszuweisen sind im einzelnen:
>>>Der Betrag, der bei der Ausgabe von Aktien einschließlich von Bezugsrechten über den Nennbetrag (siehe Nennwert) hinaus erzielt wird;
>>>der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Aktien erzielt wird;
>>>der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzuges für ihre Aktien leisten;
>>>der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.


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