Grunderwerbssteuerbefreiung

Die Grunderwerbssteuer ist für den Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Rechten an Grundstücken/Gebäuden zu zahlen. Der Steuersatz beträgt zur Zeit einheitlich 3,5 % des Kaufpreises. Die Bemessungsgrundlage bezieht sich auf den Kaufpreis des Grundstücks sowie ein eventuell darauf errichtetes Gebäude, so dass beim Erwerb des Objektes die zu zahlende Steuer auf Grundlage des Gesamtkaufpreises ermittelt wird.

Grunderwerbssteuerbefreit sind Erwerbsvorgänge zwischen Ehegatten und nahen Verwandten, Erbfälle und Schenkungen sowie der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (mit einer Freigrenze bis 2.500 €). Darüber hinaus hat die Europäische Kommission die von Bundestag und Bundesrat beschlossene zeitlich befristete Aussetzung der Grunderwerbssteuer bei Fusionen ostdeutscher Wohnungsunternehmen am 1.12.2004 genehmigt.

Alle Fusionen im Zeitraum vom 1.1.2004 bis 31.12.2006 werden von dieser Grunderwerbssteuerfreistellung begünstigt. Damit können Wohnungsunternehmen, die durch Leerstände und Abriss im Rahmen des Stadtumbaus Ost erheblich ökonomisch belastet werden, durch Zusammenschluss wieder zu betriebswirtschaftlich effizienten und zukunftsfähigen Unternehmensgrößen gelangen. Dies stärkt auch die Investitionskraft für die Anpassung an die veränderten Märkte und Wohnansprüche.

Bislang wirkte die extrem hohe Grunderwerbsteuerlast bei einer beabsichtigten Fusion prohibitiv. Das Gesetz musste in seiner Ursprungsfassung nach Bedenken der EU-Kommission geändert und erneut den parlamentarischen Gesetzgebungsweg durchlaufen, der mit dem Bundesratsbeschluss vom 26.11.2004 abgeschlossen wurde.


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