D&O – Versicherung

Die D&O – Deckung (Directors & Officers Liability Insurance, kurz D&O) gewährleistet die Deckung des persönlichen Haftungsrisikos im Rahmen der Kontroll- & Leitungsfunktionen von Unternehmensleitern von Kapitalgsellschaften und Genossenschaften. Gedeckt sind Ansprüche aus Vermögensschäden von Eigentümern, Gläubigern und sonstigen Dritten. Insbesondere sind auch Ansprüche des Unternehmens selbst gegen die Geschäftsführung gedeckt.

Jede Haftpflichtversicherung erfüllt eine Dreifachfunktion:
>>>prüfen der Haftpflichtfrage (Prüfungsfunktion),
>>>abwehren unbegründeter Schadenersatzansprüche (Abwehrfunktion),
>>>zahlen der Entschädigungsleistung anstelle der versicherten Person (Entschädigungsfunktion).

Die Firmen-D&O-Versicherung wird durch die Firma abgeschlossen und schließt automatisch alle mit der Unternehmensleitung beauftragten Personen und Organe im Versicherungsschutz ein. Dies betrifft: Aufsichtsratsmitglieder bzw. Beiratsmitglieder und Vorstandsmitglieder. Die persönliche D&O-Versicherung wird durch den jeweiligen Geschäftsführer, das Aufsichtsrats- bzw. Beiratsmitglied oder Vorstandsmitglied nur für die eigene Person abgeschlossen. Dies ist notwendig, wenn die Firma keine D&O-Versicherung abgeschlossen hat oder abschließen kann.

Obwohl seitens der Assekuranz mit der aus ihrer Sicht zwingenden Notwendigkeit einer D&O-Versicherung geworben wird, sollte in jedem Fall die Notwendigkeit des Abschlusses einer solchen Police überprüft und kritisch hinterfragt werden; dies gilt auch besonders im Hinblick auf möglicherweise vorhandene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen.


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