Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

werden im HGB mehrfach zitiert:
>>>Nach § 238 Abs.1 HGB hat der Kaufmann beim Führen seiner Bücher die Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen.
>>>Der Jahresabschluss ist nach § 243 Abs.1 HGB nach den Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aufzustellen.
>>>In § 264 Abs.2 HGB hat der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln.

Grundsatz der Bilanzklarheit
Nach § 243 Abs.2 HGB ist der Jahresabschluss klar und übersichtlich aufzustellen:
den Inhalt kennzeichnende Postenbezeichnung i.V.m. einer sachgerechten Postenaufgliederung in Bilanz und GuV sowie Angaben über die angewandten Bewertungsmethoden und Angaben über Abweichungen gegenüber dem Vorjahr.

Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit
Nach § 243 Abs.1 HGB: eine Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft erfordert die willkürfreie Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften.

Grundsatz der Vollständigkeit
Der Grundsatz der Vollständigkeit betrifft den vollständigen Ausweis sämtlicher Aktiva und Passiva sowie der Aufwendungen und Erträge nach § 246 HGB.

Grundsatz der Bilanzkontinuität
Der Grundsatz der Bilanzkontinuität erfasst verschiedene Aspekte und dient der Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen. Zu den Teilaspekten zählt zunächst die Forderung nach Ausweisstetigkeit, die in § 265 Abs.1 HGB genannt ist. Danach ist die einmal gewählte Form der Darstellung der Bilanz und GuV beizubehalten.

Grundsatz der Wesentlichkeit
Der Grundsatz der Wesentlichkeit findet sich implizit in § 265 Abs.7 HGB. Danach sind Zusammenfassungen in der Gliederung zulässig, wenn die Positionen nicht wesentlich sind.

Konzeptionelle Grundsätze
Zu den konzeptionellen Grundsätzen zählen der Grundsatz der Einzelbewertung, das Stichtagsprinzip, der Grundsatz der Unternehmensfortführung sowie das Anschaffungswertprinzip.

Grundsatz der Einzelbewertung und Stichtagsprinzip
Der Grundsatz der Einzelbewertung findet sich in § 252 Abs.1 Nr.3 HGB. Er umfasst die Bewertung zum Abschlussstichtag und damit das Stichtagsprinzip sowie die Einzelerfassung von Vermögensgegenständen und Schulden.

Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going Concern)
Der Grundsatz der Unternehmensfortführung beinhaltet, dass bei der Bewertung die Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit zu unterstellen ist, solange keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen.

Anschaffungswertprinzip
Nach dem Anschaffungswertprinzip sind Vermögensgegenstände höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Das Anschaffungswertprinzip ist in § 253 Abs.1 enthalten.

Grundsätze der Periodisierung und der vorsichtigen Gewinnermittlung
Unter diese Gruppe von GoB fallen insbesondere das Vorsichtsprinzip, das Realisations- und Imparitätsprinzip.

Periodisierungsprinzip
Gem. § 252 Abs.2 Nr.5 HGB sind Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres unabhängig von dem Zeitpunkt der entsprechenden Zahlung im Jahresabschluss zu erfassen.

Vorsichtsprinzip
Nach § 252 Abs.1 Nr.4 HGB ist der Grundsatz der Vorsicht einzuhalten, insbesondere ist das Realisationsprinzip zu beachten und sind erkennbare Risiken und drohende Verluste zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst nach dem Bilanzstichtag bekanntgeworden sind.

Realisationsprinzip
Das Realisationsprinzip ist in § 252 Abs.1 Nr. 4 HGB fixiert. Es ist Bestandteil der vorsichtigen Bilanzierung. Danach sind nur die am Abschlussstichtag realisierten Gewinne auszuweisen.

Imparitätsprinzip
Das Imparitätsprinzip ist in § 252 Abs. 1 Nr. 4 1. Halbsatz HGB enthalten. Danach sind alle vorhersehbaren, auch noch nicht realisierten Risiken und Verluste aus einzelnen Geschäften, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen.


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