Zession

Durchgeführt wird die Zession durch den Abschluss des Verfügungsgeschäfts. Es bestehen keine Formpflichten. Der Zedent leistet Gewähr für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung. Abtretbar sind nach § 1393 ABGB alle veräußerlichen Rechte, also obligatorische Rechte.
Man unterscheidet zwischen einer stillen und einer offenen Zession.

Stille Zession: Bei dieser Zessionsart tritt der Zedent seine Forderung ab ohne den Schuldner zu informieren. Der Schuldner ist hierbei weiterhin verpflichtet, an den ursprünglichen Gläubiger zu zahlen, der dann den Betrag an den Zessionar weiterreicht.
Offene Zession: Bei dieser Zessionsart wird der Schuldner über die Forderungsübereignung informiert. Er ist nun verpflichtet, direkt an den Zessionar zu zahlen.

Die Zession wird häufig zur Sicherung eines Bankkredits verwendet, wobei der Zedent der Kreditnehmer und die Bank der Zessionar ist. Forderungen können einzeln oder in der Gesamtheit übereignet werden. Bei der Gesamtheitsübereignung unterscheidet man zwischen Mantelzession und Globalzession. Bei der Mantelzession werden nur gegenwärtige Forderungen übereignet. Werden diese Forderungen beglichen, so muss der Zedent immer wieder neue Forderungen vorlegen, um den Kredit abzusichern. Aus diesem Grunde werden bei der Mantelzession tägliche Debitorenlisten geführt, welche die Abtretung belegen.

Im Gegensatz dazu werden bei der Globalzession auch zukünftige Forderungen übereignet. Werden Forderungen beglichen, so tritt dafür sofort eine neu entstandene Forderung ein.


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