Wertsicherungsklausel

Wertsicherungsklauseln werden in Deutschland in vielen privatrechtlichen Verträgen verwendet. Sie ermöglichen die vertragliche Anpassung langfristig vereinbarter Zahlungen an die Preisentwicklung und damit eine Absicherung gegen inflationsbedingte Kaufkraftverluste. Wertsicherungsklauseln stellen üblicherweise auf einen von der amtlichen Statistik berechneten Preisindex ab. Bisher konnten die Vertragspartner auf insgesamt zehn verschiedene Preisindizes für die Bundesrepublik Deutschland zurückgreifen.

Die Anpassung der Zahlungen richteten sich dann nach der Entwicklung der jeweiligen Preisindizes, die monatlich veröffentlicht wurden. Für die bisherigen Reihen wurden jedoch ab 2003 keine aktuellen Zahlen mehr veröffentlicht. Seither muss auf einen anderen Verbraucherpreisindex Bezug genommen werden.
Für die Berechnung von Zahlungsanpassungen bietet sich der „Verbraucherpreisindex für Deutschland“ (bisher: „Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland“) an. Dieser Index misst repräsentativ die Entwicklung der Verbraucherpreise aller privaten Haushalte in Deutschland.

Der Übergang auf den „Verbraucherpreisindex für Deutschland“ hat bei Anwendung von Wertsicherungsklauseln nur sehr geringe Auswirkungen, weil die Verläufe der verschiedenen Preisindizes nahezu identisch sind. Für bestehende Verträge empfiehlt sich grundsätzlich, Änderungsverträge abzuschließen, in denen die Bezugnahme auf den neuen „Verbraucherpreisindex für Deutschland ausdrücklich vereinbart wird.

Darüber hinaus können Unternehmen, denen diese Vorgehensweise zu aufwendig erscheint oder deren Vertragspartner sich nicht auf einen solchen Änderungsvertrag einlassen wollen, ihrem Vertragspartner eine schriftliche Mitteilung machen.


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