Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Seit 1993 enthält das deutsche Bauplanungsrecht das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans als „Vorhabens- und Erschließungsplan (VuE-Plan)“. Ab 1998 wurde er mit der neuen Bezeichnung „Vorhabenbezogener Bebauungsplan“ in das Dauerrecht des Baugesetzbuches integriert. Ein Bauträger und Investor kann in einem vorhabenbezogenen Plan stärker verpflichtet und kontrolliert werden, als in einem normalen Bebauungsplan.

Ein weiterer Beweggrund für die Favorisierung des vorhabenbezogenen Plans liegt in der Übernahme der Planungskosten durch den Investor und in dem Umstand, dass sich die Behörde tw. der Planungsarbeit entledigen kann.

Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ist nur möglich, wenn mehrere spezielle Voraussetzungen vorliegen:

>>>konkreter Investor (Vorhabenträger),
>>>Bereitschaft und Fähigkeit des Investors zur Realisierung,
>>>ein vom Vorhabenträger ausgearbeiteter Vorhaben- und Erschließungsplan,
>>>der Abschluss eines Durchführungsvertrags zwischen Gemeinde und Vorhabenträger.

Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger, das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist zu realisieren und die Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen. Entsprechend gestaltet sich der Inhalt des Vertrags.

Ungeeignet ist der vorhabensbezogene Bebauungsplan, wenn die einzelnen Projekte noch nicht durchgeplant und finanziert sind und wenn im Laufe der Realisierung noch erhebliche Veränderungen zu erwarten sind.


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