SIGE Sicherheits- und Gesundheitsschutz

Ein SiGe-Plan ist nach der aktuellen Baustellenverordnung (Stand 1999) unter gewissen Umständen für ein neues / laufendes Bauvorhaben zu erstellen. Die als „neue Baustellenverordnung“ bezeichnete „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen [10 KB] “ (Bundesgesetzblatt 1998, Teil I, Nummer 35, 1283) ist seit dem 1. Juli 1998 gültig.

Die BaustellV dient der Umsetzung der EG-Baustellenrichtlinie und soll mithelfen, den Arbeitsschutz auf Baustellen zu verbessern. Neu ist, daß neben den am Bau tätigen Unternehmen nunmehr auch der Bauherr – als Verursacher- für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verantwortlich ist. Den Bauunternehmen werden keine zusätzlichen Pflichten auferlegt.

Die BaustellV muß jedoch nur dann angewendet werden, wenn
* die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und
* dort mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden,
* der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet oder
* auf der Baustelle mehrere Arbeitgeber tätig werden.

Nach der Baustellenverordnung muß der Bauherr (oder sein Vertreter) die allgemeinen Grundsätze von § 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung der Bauausführung berücksichtigen, einen Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkoordinator (Koordinator) bestellen, wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig sind, bei größeren Baustellen das Bauvorhaben bei der zuständigen Behörde anmelden, schon während der Planungs- und Ausschreibungsphase in sicherheitstechnischer Hinsicht beratend mitwirken, auf der Baustelle das gewerbliche Personal unterweisen, eine „Unterlage“ für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenstellen und unter Umständen einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) aufstellen und diesen fortschreiben, wenn sich geplante Abläufe verändern.

Steht fest, dass die BaustellV angewendet werden muss , so hat der Bauherr / Koordinator der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt bzw staatliches Amt für Arbeitssicherheit)“ spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zuübermitteln. Diese muß mindestens folgende Angaben enthalten:
* Ort der Baustelle,
* Name und Anschrift des Bauherrn,
* Art des Bauvorhabens,
* Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
* Namen und Anschriften der Koordinatoren,
* voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
*voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
*Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
*Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.

Ist eine Vorankündigung an die Behörde erforderlich, muß der Koordinator zusätzlich einen SiGe-Plan erstellen, wenn auf der Baustelle mehrere Arbeitgeber tätig sind. Diese Pflicht hat der Koordinator auch, wenn besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang 2 der Verordnung durchgeführt werden. Dem SiGe-Plan müssen die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen entnommen werden können.


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