Sicherungsübereignung

Die Sicherungsübereignung ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber in der Praxis häufig genutzt, um, ein Geldforderungen abzusichern. Dabei übereignet der Eigentümer einer beweglichen Sache (Sicherungsgeber) diese Sache seinem Gläubiger (Sicherungsnehmer).

Zusätzlich wird ein Sicherungsvertrag des Inhalts abgeschlossen, daß der Sicherungsnehmer nur bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen (insbesondere bei Zahlungsverzug) die zur Sicherheit übereignete Sache verwerten darf.

Im übrigen bestimmt der Sicherungsvertrag, daß im Falle der Rückzahlung der Forderung für den Gläubiger die Verpflichtung besteht, die Sache zurückzuübereignen. Damit ist die Sicherungsübereignung eine akzessorische Sicherheit.


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