Planinsolvenz

Der Insolvenzplan soll anders als das Regelinsolvenzverfahren nicht primär zur Liquidierung des Unternehmens sondern zu dessen Erhaltung/Sanierung führen. Dazu wurde ein neuer Eröffnungsgrund, die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), eingeführt. „Während grundsätzlich sowohl Schuldner als auch der Gläubiger berechtigt sind, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, so hat für den Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit nur der Schuldner eine Antragsbefugnis.“ Der Schuldner kann nun vor der Zahlungsunfähigkeit, oder der Überschuldung, entweder eine freie Sanierung, oder ein gerichtliches Verfahren beantragen.

Das Kernstück der Insolvenzordnung als Verfahrensordnung ist der Insolvenzplan, dessen Aufstellung, Niederlegung, Annahme, Durchführung und Überwachung in den § 217-269 InsO geregelt ist. Die Vorlage des Insolvenzplans muss am Insolvenzgericht geschehen und kann (§ 218 InsO), entweder vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter, getätigt werden. Bei der Aufstellung eines Insolvenzplans sind die in § 220 der InsO genannten formalen Kriterien zu beachten, da der Plan ansonsten vom Insolvenzgericht abgelehnt werden kann.

Im groben unterscheidet man hier zwischen einem „darstellenden Teil“ und einem „gestaltenden Teil“. Der darstellende Teil schafft die Grundlagen für die Rechte aller Beteiligten, indem unter anderem auf folgende Punkte genau eingegangen werden muss:

– Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
– Verwertungsart
– Sanierungskonzept
– mögliche Betriebsänderungen
– Sozialplan

Der gestaltende Teil ist notwendig, um zu erfassen, wie sich die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Insolvenzplan ändert (§ 221 InsO). Ist nun ein Insolvenzplan vom Schuldner oder einem Insolvenzverwalter erstellt worden, wird dieser dem Gericht zur Prüfung vorgelegt und von diesem auf formale und konzeptionelle Mängel geprüft (§ 231 InsO).

Erfolgt die Annahme des Plans durch die Gläubiger und widerspricht der Schuldner nicht, muss der Plan vom Insolvenzgericht bestätigt werden (§248 InsO), welches vor der Bestätigung alle Parteien hören soll. Der Plan wird nicht vom Gericht bestätigt, wenn Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (§ 250 InsO). Dies können z.B. Vorschriften über den Inhalt sein. Gemäß § 258 InsO ist das Insolvenzverfahren vom Gericht aufzuheben, wenn die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist. Es treten dann die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 I InsO). Vor der Verfahrensaufhebung hat der Insolvenzverwalterdie unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten (§ 258 II InsO).

Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen nach § 259 I InsO grundsätzlich die Ämter des Insolvenzverwalters und die der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Insolvenzschuldner erhält gemäß § 259 I InsO das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. Die Überwachung des Insolvenzplans kann im gestaltenden Teil festgelegt werden. Diese wird auch bei Übernahme des Unternehmens fortgesetzt.

Die Überwachung ist Aufgabe des Insolvenzverwalters, Ämter des Verwalters, der Mitglieder im Gläubigerausschuss und die Aufsicht des Insolvenzgerichts bestehen insoweit fort (§ 261 I InsO). Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner bzw. die Übernahmegesellschaft.

Die oben stehende Darstellung stellt eine Übersicht über Grundzüge der Planinsolvenz dar, kann aber in keinem Fall eine Rechtsberatung ersetzen und stellt insofern auch keine juristische Beratung dar.


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