Nießbrauch

Die Definition des Nießbrauchs findet sich in § 1030 ff. BGB: Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen.

Das Gesetz sieht nicht nur den Nießbrauch an Sachen vor, sondern auch den Nießbrauch an Rechten (§§ 1068 – 1084) und den Nießbrauch an Vermögen (§§ 1085- 1089), wobei letzterer nur in der Weise bestellt werden kann, dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt.


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