Insolvenzgründe

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund in Form eines Insolvenztatbestandes gegeben ist. Dabei stehen den zum Antrag Berechtigten, dem Schuldner und dem Gläubiger, unterschiedliche Insolvenzgründe zur Verfügung.
Die Insolvenzordnung (InsO) [265 KB] kennt drei Insolvenzgründe:

• die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO),
• die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und
• die Überschuldung (§19 InsO).


Insolvenzordnung (InsO) (383 Downloads )

Die Zahlungsunfähigkeit tritt ein, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dagegen liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehendes Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, d. h. die Passiva übersteigt die Aktiva. Bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung liegt eine Anmeldepflicht vor.


zurück zum Glossar