Grundschuldverzinsung

Bei Grundschuldbestellungen werden regelmäßig Zinsen vereinbart, die die Grundschuld als verzinsliche Forderungen qualifizieren. Die Grundschuldzinsen werden in der Regel formularmäßig vorgegeben. Der Anspruch auf sie ist ebenso wenig akzessorisch wie der Anspruch auf die Grundschuldsumme. Grundschuldzinsen sichern die durch die Sicherungsabrede umschriebene Forderung. Mit den Grundschuldzinsen kann der Gläubiger der Grundschuld daher auch die gesicherte Hauptforderung oder Kosten abdecken. Grundschuldzinsen führen zu einer planmäßigen Übersicherung.

In der Zwangsversteigerung können laufende Zinsen sowie die rückständigen Zinsen der letzten zwei Jahre mit dem Rang der Grundschuld geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG). Zu den laufenden Zinsen gehören nicht nur die während der laufenden Zinsperiode anfallenden Zinsen, sondern auch die letzten vor der Beschlagnahme fällig gewordenen sowie alle danach noch fällig werdenden Zinsen (§ 13 Abs. 1 ZVG). Die Fälligkeit der Grundschuldzinsen ist in den üblichen Grundschuldbestellungsurkunden meist dahingehend geregelt, dass sie jeweils am ersten Tag des folgenden Kalenderjahres nachträglich zu entrichten und damit fällig sind.

Die bisherige Verfahrensweise könnte jedoch im Zweifelsfall unter Verweis auf nachstehendes Urteil eine neue Wertung erfahren: Nach § 197 BGB verjähren Zinsansprüche in vier Jahren. Entgegen seiner früheren Rechtsprechung wendet der Bundesgerichtshof (BGH) diese Vorschrift nun auch auf vereinbarte Verzinsungen von Grundschulden an, die ein Grundstückseigentümer zur Sicherung einer Forderung – meist einer Darlehensforderung der Bank – zu Gunsten seines Gläubigers eintragen lässt.

Die bisherige BGH-Rechtsprechung führte dazu, dass sich angesichts oft vereinbarter Zinsen von 15 % der Sicherungsumfang der Grundschuld in weniger als 7 Jahren verdoppelte. Dies – so die BGH-Richter in ihrer Entscheidung – widerspreche dem Gedanken des § 197 BGB, der ein möglicherweise existenzbedrohendes Anwachsen von Schulden durch auflaufende Zinsen gerade verhindern wolle. Urteil des BGH vom 28.09.1999 XI ZR 90/98


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