Einmalvalutierungserklärung

Vor- oder gleichrangige Grundschuldgläubiger erklären, die zu ihrer Sicherheit dienenden Grundschulden nur für bereits ausgezahlte Darlehen in Anspruch zu nehmen und geben dazu eine Einmalvalutierungserklärung ab.

Dieser Sachverhalt ist in Verbindung mit Grundschulden von besonderer Bedeutung: Wenn z.B. eine bestehende Grundschuld ersten Ranges durch Tilgung in eine Eigentümer-Grundschuld wird und anschließend für einen völlig anderen Zweck wieder auflebt, z.B. zur Finanzierung einer weiteren Immobilie, dann ist das natürlich unerfreulich für alle die, die im zweiten Rang stehen bleiben und nie “ aufrücken“ – oder wenn sie wenigstens so behandelt würden, als wären aufgerückt.

Hier ist also besondere Aufmerksamkeit auf die fehlende Akzessorietät von Grundschulden zu richten.


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