Derelektion

Dereliktion (lat., Aufgabe des Besitzes) bezeichnet als Rechtsbegriff die Aufgabe des Eigentums an einer Sache durch den Eigentümer.

Sie geschieht nach deutschem Sachenrecht bei beweglichen Sachen gem. § 959 BGB durch Besitzaufgabe mit dem Willen, das Eigentum erlöschen zu lassen.

Die Dereliktion einer unbeweglichen Sache kann gem. § 928 BGB durch Erklärung gegen über dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch erfolgen. In diesem Fall ist nur der Fiskus (das jeweilige Bundesland) befugt, sich das herrenlose Grundstück anzueignen. Durch Dereliktion wird der ehemalige Eigentümer prinzipiell frei von allen Lasten, die an das öffentliche Eigentum gebunden sind. Er ist jedoch im Rahmen der Zustandsstörerhaftung weiter verantwortlich für Gefahren, die von diesem Grundstück ausgehen.


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