Bürgschaft

Im Kontext zu Darlehensverbindlichkeiten verpflichtet sich ein Dritter (Bürge), den Gläubiger (Bank) zu befriedigen, wenn der Schuldner (Kreditnehmer) seine Verbindlichkeit (Kreditforderung) nicht erfüllt. Die Bürgschaft entsteht durch schriftlichen Vertrag zwischen Gläubiger und Bürgen und ist während ihrer gesamten Dauer vom Bestehen der Hauptschuld abhängig (Akzessorietät). Ist die Hauptschuld nicht rechtsgültig begründet, so ist auch die Bürgschaft unwirksam.

Im Unterschied zum Mitschuldner, der analog dem Kreditnehmer für sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Kreditverhältnis haftet und gleichzeitig mit dem Kreditnehmer in den Vertrag eintritt, kann der Bürge auch nachträglich zur Kreditbesicherung herangezogen werden.


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