Briefgrundschuld

Es wird ein Grundschuldbrief ausgestellt und ergänzend wird die Grundschuld im Grundbuch in Abt. III eingetragen. Bei Übertragung des Rechts muss eine beglaubigte Abtretungserklärung von der Gläubigerbank erstellt werden. Das Recht geht erst mit Übergabe des Grundschuldbriefs an den neuen Gläubiger über. Hypothekenbanken verlangen außerdem grundsätzlich die Änderung im Grundbuch.


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