WACC Weighted Average Capital Costs

ist die Abkürzung für "weighted average capital costs". Die "durchschnittliche gewichtete Kapitalkosten" sind der Durchschnitt aus dem Zinssatz auf das in der Bilanzstruktur ausgewiesene Fremdkapital und der Verzinsung des Eigenkapitals. Der WACC-Ansatz geht von einer konstanten Kapitalstruktur des Unternehmens aus. Damit wären alle zukünftigen Investitionen mit dieser Kapitalstruktur zu finanzieren. Ändert sich der Verschuldungsgrad, dann ändern sich die gewichteten Zinsen und es kommt zu Abweichungen. Abhilfe schafft ein für jede Periode separat berechneter WACC.

Werkvertrag

Beim Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herstellung eines Werkes, und damit die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges körperlicher oder nichtkörperlicher Art. Der Besteller schuldet dem Unternehmer als Gegenleistung den Werklohn. Typische Werkverträge haben Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten, Transportleistungen, die Anfertigung von Gutachten und Plänen zum Gegenstand. Abzugrenzen ist der Werkvertrag insbesondere vom Werklieferungs-, Dienst- und Kaufvertrag. Wesentliche Inhalte eines Werkvertrags sind u.a.:

>>Fertigstellungstermin
>>Kosten (Werklohn)
>>Gewährleistungsansprüche
>>Haftungsvereinbarungen
>>Modalitäten einer Vertragskündigung
>>Zahlungsvereinbarungen
>>eventuell Urheber- oder Nutzungsrecht
>>Vertragsstrafen
>>Datenschutz

Wertsicherungsklausel

Wertsicherungsklauseln werden in Deutschland in vielen privatrechtlichen Verträgen verwendet. Sie ermöglichen die vertragliche Anpassung langfristig vereinbarter Zahlungen an die Preisentwicklung und damit eine Absicherung gegen inflationsbedingte Kaufkraftverluste. Wertsicherungsklauseln stellen üblicherweise auf einen von der amtlichen Statistik berechneten Preisindex ab. Bisher konnten die Vertragspartner auf insgesamt zehn verschiedene Preisindizes für die Bundesrepublik Deutschland
zurückgreifen. Die Anpassung der Zahlungen richteten sich dann nach der Entwicklung der jeweiligen Preisindizes, die monatlich veröffentlicht wurden. Für die bisherigen Reihen wurden jedoch ab 2003 keine aktuellen Zahlen mehr veröffentlicht. Seither muss auf einen anderen Verbraucherpreisindex Bezug genommen werden.
Für die Berechnung von Zahlungsanpassungen bietet sich der "Verbraucherpreisindex für Deutschland" (bisher: "Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland") an. Dieser Index misst repräsentativ die Entwicklung der Verbraucherpreise aller privaten Haushalte in Deutschland. Der Übergang auf den "Verbraucherpreisindex für Deutschland" hat bei Anwendung von Wertsicherungsklauseln nur sehr geringe Auswirkungen, weil die Verläufe der verschiedenen Preisindizes nahezu identisch sind. Für bestehende Verträge empfiehlt sich grundsätzlich, Änderungsverträge abzuschließen, in denen die Bezugnahme auf den neuen "Verbraucherpreisindex für Deutschland ausdrücklich vereinbart wird. Darüber hinaus können Unternehmen, denen diese Vorgehensweise zu aufwendig erscheint oder deren Vertragspartner sich nicht auf einen solchen Änderungsvertrag einlassen wollen, ihrem Vertragspartner eine schriftliche Mitteilung machen.

Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung

Es zählt grundsätzlich die Fläche aller Räume, die ausschließlich zu einer Wohnung gehören: Küchen, Bäder und WC's, Flure, Speisekammer, alle Wohnräume. Nicht mitgerechnet werden vor allem Zubehör- und Wirtschaftsräume, wie Keller, Waschküchen, Dachböden, Trockenräume, Garagen, Abstellräume, Vorratsräume, die außerhalb der Wohnung liegen.
Die Grundfläche von Wintergärten, Schwimmbäder und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen gehören ebenfalls zur Wohnfläche. Allerdings regelt § 4 der Wohnflächenverordnung, dass unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume nur zur Hälfte und Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen in der Regel nur zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte angerechnet werden.
Bei schrägen Wänden werden Raumbereiche mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Meter voll, mit einer Höhe von 1-2 Meter zur Hälfte, mit einer Höhe von weniger als einem Meter überhaupt nicht angerechnet. Die Wohnflächenverordnung steht zum Download zur Verfügung. [32 KB]

Wohngebäudeversicherung

siehe dazu insbesonder auch VGB 88 und Gleitender Neuwert.

Wohnungseigentumsgesetz

Wohnungseigentumsgesetz (Langtitel: Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht) in der Fassung vom 15.3.1951, zuletzt geändert durch Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5.5.2004 regelt die Begründung von Wohn- und Teileigentum und befasst sich darüber hinaus mit der Problematik des Dauerwohnrechtes. Der vollständige Gesetzestext [61 KB] steht als Download im PDF-Format zur Verfügung.

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