Novelle WEG

im Jahr 2007 in Kraft getreten

Am 30.03.2007 wurde die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet, die daraufhin am 1. Juli 2007 in Kraft trat. Die Novellierung des etwas "in die Jahre gekommenen" WEG soll die Verwaltung von Eigentumswohnungen und - sofern nicht vermeidbar - Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen vereinfachen.

Es gibt fünf wesentliche Neuerungen:

1. Wohnungseigentümergemeinschaften werden handlungsfähiger durch vermehrt einfachere Mehrheitsentscheidungen. Vorher mussten in bestimmten Bereichen einstimmige Entscheidungen getroffen werden, die häufig wichtige Entscheidungen der Gemeinschaft blockierten - etwa bei grundlegenden Instandhaltungsmaßnahmen oder auch bei geplanten Änderungen hinsichtlich der Abrechnungsmodi von Betriebskosten, die nicht gegenüber Dritten (Mietern) abgerechnet werden müssen.

2. Die Haftung für Forderungen Dritter gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu ungunsten einzelner Wohnungseigentümer wird auf deren jeweiligen Anteil begrenzt. Dies wurde zwar bisher durch höchstrichterliche Rechtssprechung bereits klargestellt, schuf aber einige Folgeprobleme, die jetzt mit dieser Novelle beseitigt werden.

3. Rechtsstreitigkeiten werden durch die Unterwerfung der WEG-Angelegenheiten unter die Zivilprozessordnung gestrafft und damit kostengünstiger und weniger zeitaufwendig.

4. Der WEG-Verwalter muss künftig eine Sammlung der WEG-Beschlüsse führen, die die Wohnungseigentümergemeinschaften transparenter, insbesondere auch gegenüber neuen Käufern von Miteigentumsanteilen, macht.

5. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird grundbuchlich teilweise gegenüber Grundpfandgläubigern bevorrechtigt, insbesondere bei Forderungen gegen einzelne Wohnungseigentümer wegen Verzuges von Hausgeldzahlungen. Wohnungseigentümergemeinschaften haben damit bei hartnäckig säumigen Hausgeldzahlern bei Zwangsversteigerungen bessere Chancen, Ihre Forderungen zu begleichen, da bspw. Banken, die die einzelne Eigentumswohnung finanziert haben, hinter die WEG zurücktreten müssen.


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