Imparitätsprinzip

Imparitätsprinzip beschreibt den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), die sich aus dem übergeordneten Grundsatz der Vorsicht ableiten und das Realisationsprinzip einschränkt.

Während nach dem Realisationsprinzip nur bereits realisierte Gewinne und Verluste ausgewiesen werden, schränkt das Imparitätsprinzip der ungleichen Behandlung diesen Grundsatz ein. Es verlangt, dass nicht realisierte, aber bereits am Bilanzstichtag erkennbare Verluste ausgewiesen werden müssen, noch nicht realisierte Gewinne hingegen bilanziell nicht berücksichtigt werden dürfen.


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