Grundschuld

Die Grundschuld ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht, aus einem Grundstück die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern. Die Grundschuld wird als dingliches Recht in Abt. III des Grundbuchs eingetragen.

Im Gegensatz zu Hypotheken sind Grundschulden nicht akzessorisch, d. h. sie sind nicht an den Bestand einer bestimmten Forderung (beispielsweise ein bestimmtes Darlehen) gebunden und können für sich allein übertragen werden. Daher können Grundschulden nicht nur für einzelne Forderungen, sondern auch für mehrere, auch zukünftige Verbindlichkeiten als Sicherung dienen.

Neben dem eigentlichen Grundschuldbetrag werden in der Regel Zinsen und Nebenleistungen eingetragen und der jeweilige Eigentümer muss sich nach § 800 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück und in Höhe des Grundschuldbetrages auch der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen.


zurück zum Glossar