Gemeinschaftseigentum

Als Gemeinschaftseigentum wird das Grundstück sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen, bezeichnet. Dazu hehören bspw. Fahrradkeller, Wäschetrockenraum,

Treppenhäuser etc., aber auch das Grundstück, das Dach, die Fundamente, tragende Wände, Außenwände, der Kamin (auch wenn dieser durch die Wohnung geht) usw.


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